Risiken

Verlust der steuerlichen Vorteile

Unterstellt das Finanzamt dem Fonds fehlende Gewinnerzielungsabsicht, gehen die erhaltenen Steuervorteile nachträglich verloren. Ein nicht unerheblicher Anteil, gerade von geschlossenen Immobilienfonds in Ostdeutschland, erweist sich so als Bumerang für die Anleger. Verluste aus Steuerstundungsmodellen, denen der Steuerpflichtige nach dem 10. November 2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10. November 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (§ 15b EStG).

Totalverlustrisiko

Für geschlossene Fonds gilt keinerlei Einlagensicherungsfonds. Bei Pflichtverstößen oder Fehlern der Fondsmanager haftet meist nur deren Eigenkapital. Der Abschluss von Versicherungen nimmt zu, ist aber noch nicht verbreitet. Gleichwohl ist das Totalverlustrisiko zumeist nur eher theoretisch existent (bspw. bei betrügerischen Absichten).

Haftung und Verlust

Mangelnder wirtschaftlicher Erfolg kann, je nach Rechtsform des Fonds zu einer faktischen Nachschusspflicht führen. Das gilt vor allem für die GbR-Fonds. Zwar ist der Gesellschafter einer GbR nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht verpflichtet, Nachschüsse in die Gesellschaft zu leisten ). Da er aber persönlich für die Verbindlichkeiten der Fondesgesellschaft haftet, hat er regelmäßig nur die Wahl zwischen einem freiwilligen Nachschuss oder der Insolvenz des Fonds; dann tritt die volle Haftungein.

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dieGesellschafter des Fonds diejenigen Mitgesellschafter, die sich an einer Sanierung nicht beteiligen aus der Gesellschaft ausschließen dürfen .Dies hat zur Folge, dass die ausscheidenden Gesellschafter ihr Kapitalkonto ausgleichen müssen, was wirtschaftlich einem Nachschuss gleich kommen kann. Bei den Fonds in der Rechtsform der KG, in denen sich der Anleger als Kommanditist beteiligt, haftet er „nur“ mit seiner Einlage. Hier kann jedoch die Haftung für erhaltene, aber durch den Fonds nicht verdiente (erwirtschaftete) Ausschüttungen (zum Beispiel durch Mietgarantien) wiederaufleben (§ 172 HGB).

Vielfach werden geschlossene Fonds über ihre interne Finanzierung hinaus auch auf Zeichnerebene mit einem Kredit finanziert. Mögliche steuerliche Vorteile werden so gegebenenfalls vergrößert. Andererseits kann bei schlechter Performance leicht ein negativer Leverage-Effekt entstehen.

Mangelnde Fungibilität

Ein Verkauf von Anteilen vor der Auflösung des Fonds ist nur möglich, wenn man selbst einen Käufer dafür findet. Der Preis orientiert sich, wie immer, an Angebot und Nachfrage. Bisher hat sich kein funktionierender Zweitmarkt für diese Anteile gebildet, auch wenn es Versuche dazu gibt, z. B. die Fondsbörse Deutschland Beteiligungsmakler AG (siehe Weblinks). Insbesondere der unterlegte Gesellschaftsvertrag sieht häufig ein Mitbestimmungsrecht des Initiators vor, so dass Übertragungen zwischen zwei Vertragsparteien möglicherweise nur unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Fondsmanagements geschlossen werden können. Die Zustimmung kann zwar meist nur aus „wichtigem Grund“ versagt werden, dennoch steht die Übertragung der Beteiligung unter Vorbehalt. Interessanterweise kann ein „wichtiger Grund“ z. B. auch ein zu niedriger Preis sein, denn dieser hätte Einfluss auf die Bewertung der Beteiligung aller anderen Gesellschafter.

Interessenkonflikte auf Seiten der Initiatoren

Ungeachtet des schon seit 1998 in Kraft getretenen Verkaufsprospektgesetzes und der ausführenden Verkaufsprospektverordnung kontrolliert die BaFin lediglich die formelle Vollständigkeit der Angaben, nicht jedoch deren Wahrheitsgehalt. Interessenkonflikte werden daher selten offenbart. Nicht selten wirtschaften die Gründungskommanditisten und Initiatoren in ihre eigenen Taschen, indem sie zu den nicht unerheblichen Weichkosten von teilweise über 25 % zusätzlich Verträge mit eigenen Gesellschaften zu entsprechend vorteilhaften Konditionen für sich selbst schließen. Diese Vorgehensweise fällt oftmals nicht auf, weil Beteiligungen an geschlossenen Fonds überwiegend als treuhänderische vermittelt werden und der Treuhänder nicht selten von den Initiatoren und/oder den Gründungsgesellschaften beherrscht wird.

Mangelnde persönliche Eignung der Geschäftsführung

Der Anleger sollte sich zudem im Klaren darüber sein, dass er der Geschäftsführung des Fonds seine Ersparnisse in der Regel über viele Jahre anvertraut. Hat die Geschäftsführung daher nicht die erforderliche Qualifikation und Erfahrung, kann es zu Verlusten kommen.

zurück